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Anspruchsberechtigung

Auszug aus dem Reglement über die Ausrichtung von Lohn- und Kurskostenentschädigungen im Maler- und Gipsergewerbe vom 01.08.2019.

2.1

Anspruch auf Leistungen haben alle Arbeitnehmenden, die im Moment des Kursbeginns in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und dem Berufsbeitrag GIMAFONDS unterstellt sind sowie regelmässig und grundsätzlich während mindestens sechs Monaten vor Kursbeginn und ohne Unterbruch beim Besuch von Kursen Beiträge bezahlt haben. Mit der Beendigung des Beitragsabzuges vom Lohn erlischt jeglicher Leistungs- und Entschädigungsanspruch. Die Arbeitgebenden (Selbständigerwerbende, Geschäftsführer/in, Gesellschafter/in) haben mit der Erfüllung ihrer Beitragsverpflichtung auch einen teilweisen Anspruch auf Entschädigungen (siehe 4.1.3 und 4.2.2).

2.2

Auszubildende haben Anspruch auf die für sie freigegebenen Kurse gemäss Kursprogramm. Im Übrigen gelten die Bestimmungen aus Art. 2.1.

Leistungsbegrenzung

5.2

Berufsorientierte Weiterbildung
Der GIMAFONDS subventioniert pro Kursprogramm im Maximum 15 Kurstage pro Teilnehmenden.

5.3

Lehrgänge (Modulare Ausbildung)
Keine Leistungsbegrenzung, Entschädigungen gemäss Art. 4.2

5.4

Kurse für Lernende
Lernende Maler haben Anspruch auf 16 und Lernende Gipser auf 15 entschädigte Kurstage pro Kursprogramm und Teilnehmenden.